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Satzung der Sektion München des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.

Beschluss der Mitgliederversammlung der Sektion München des DAV e.V. vom 22. Juni 2022

 

Allgemeines
Mitgliedschaft
Vorstand
Mitgliederversammlung
Delegiertenversammlung
Schiedsgericht
Referent*innen, Rechnungsprüfer*innen
Auslagenerstattung, Vergütung, Haftung
Auflösung


Zum Herunterladen:

Satzung als pdf-Dokument


Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion München des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in München.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Registernummer 854 eingetragen.


§ 2 Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz, sie achtet auf die Chancengleichheit aller. Sie toleriert keinerlei Gewalt, Diskriminierung oder sexuellen Missbrauch sowie sexualisierte Gewalt im Umgang insbesondere mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Land­schaftspflege, der Jugendhilfe sowie der Bildung, Heimatpflege und Heimatkunde.

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausge­schiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweck

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 bis 7 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2.  Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen sowie des Mountainbikens, Skilaufes und des Sportkletterns;

b) entsprechender Sportunterricht und Sportkurse einschließlich der Vermittlung von Bergrettungstechniken und bergmedizinischen Wissens;

c) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen und Wanderungen sowie geführte Touren wie z.B. im Bereich des alpinen Skilaufs, des alpinen Jugendwanderns, des Sportkletterns, von Hochtouren, von naturkundlichen Wanderungen, von Kajakfahrten und Mountainbiketouren;

d) die Organisation von und die Teilnahme an Veranstaltungen im Bereich weiterer sportlicher Aktivitäten, wie z.B. Konditionstraining, Gymnastik, Sport- und Wettkampfklettern;

e) der Bau und Erhalt von Wegen und Routen, um die umweltverträgliche und sichere Ausübung des Bergsports im Sinne der Satzungszwecke zu gewährleisten;

f) das Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen und die Organisation von Trainingsmöglichkeiten an solchen Anlagen, die von Dritten betrieben werden;

g) das Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte in den Voralpen und in den Hochgebirgen als Stützpunkte und Sicherheitsunterstand zur Ausübung des Bergsteigens, Wanderns, Skilaufens und anderer alpiner Sportarten;

h) die Durchführung von Expeditionen zur bergsteigerischen Ausbildung;

i) die Organisation von zweckentsprechenden Vortragsveranstaltungen und Informationsveranstaltungen;

j) die Ausleihe von Bergsportausrüstung, Sicherheits- und Kartenmaterial und einschlägiger Fachliteratur;

k) die Förderung der Aus- und Fortbildung der Fachkräfte;

l) die Abhaltung von Veranstaltungen wie Versammlungen, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;

m) die Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;

n) die Herausgabe von Publikationen;

o) die Einrichtung einer Bibliothek;

p) die Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen bzw. die Vereinsziele unterstützen.

3. Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Land­schafts­pflege im Sinne der einschlägigen Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder erfolgt insbesondere:

a) durch Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzen­welt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen, etwa durch umweltverträgliche Versorgungs- und Entsorgungsmaßnahmen in der Bergwelt und durch die Herstel­lung und Erhaltung einer umweltverträg­lichen Infrastruktur;

b) durch Maßnahmen zur Betreuung von Wege- und Schutzgebie­ten, insbesondere der Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiete, die der Sektion zugewiesen sind, beispielsweise durch Wegsanierung, Erosionsbekämp­fung und Pflanzungen;

c) durch Teilnahme am Prozess der Entscheidungsfindung und politischen Willensbildung im Bereich des Natur- und Umwelt­schutzes.

4. Die Förderung der Jugendhilfe erfolgt nach Maßgabe der Ju­gendordnung des Deutschen Alpenvereins und den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deut­schen Alpenvereins durch umfas­sende Jugendarbeit und Familienarbeit, insbeson­dere

a) durch die Veranstaltung von Bildungs- und Ausbildungsmaß­nahmen;

b) durch Gruppenarbeit und betreute gemeinschaftliche, etwa bergsportliche Maßnahmen der Jugendhilfe.

5. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde erfolgt durch Maßnahmen zur Förderung der Verbundenheit mit der heimischen Bergwelt insbesondere

a) durch Errichtung und Unterhaltung von Gipfel- und Wegkreu­zen, Denkmälern und Kapellen;

b) durch Erforschung und Förderung alpiner Wallfahrt;

c) durch die Durchführung von natur- und heimatkundlichen Exkursionen und Vorträgen.

6. Im Übrigen werden die Satzungszwecke verwirklicht durch laufende Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Sektionsarbeit, über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Vereinszwecke jeweils in Form einer Mitgliederzeitschrift oder sonstiger Medien wie auch über Informationsveranstaltungen.

7. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);

e) Sponsorengelder;

f) Werbeeinnahmen;

g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;

h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);

i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;

j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten– und Vereinsartikeln;

k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).

 

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung des DAV beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht steht nur denjenigen Mitgliedern zu, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens ein Jahr Mitglied der Sektion sind. Die volljährigen Mitglieder können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Ziffer 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, die mehr als ein Jahr Mitglied der Sektion sind, Anträge stellen, abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deut­schen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtun­gen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.


§ 7 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

Für Mitglieder, die am SEPA – Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags immer am ersten Bankarbeitstag im Jahr unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenznummer.

2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Umlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 0,5 fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.

3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

4. Der Sektionsanteil (Mitgliedsbeitrag abzüglich des an den DAV abzuführenden Verbandsbeitrages) kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vor­stand ermäßigt oder erlassen werden.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich der Sektion mitzuteilen.


§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung bzw. die Delegierten-versammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, Mitglieder ernennen, die sich herausragende Verdienste um die Verwirklichung des Vereinszweckes erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kate­gorie; sie werden von der Beitrags­pflicht befreit.

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließ­lich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand be­schlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Aner­kennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentli­chen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.


§ 9 Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.

2. Bei der Aufnahme kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe von der Mit­gliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; dieser kann die Entschei­dungsbefugnis delegieren.

4. Die Mitgliedschaft wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.

 

§ 11 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist bis spätestens 30. September zu erklären.

2. Ein Mitglied, das seine Beiträge bis 30. April nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand oder aufgrund einer generell-abstrakten Vorstandsentschei­dung durch die Geschäftsstelle gestrichen werden. Es gilt damit als zum Ende des vorherigen Kalenderjahres ausge­schieden.


§ 12 Ausschluss

1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Ver­einsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversamm­lung bzw. die Delegiertenversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 13 Gruppen und Sektionsjugend

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung sowie die Delegiertenversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger*innen, Junior*innen und Kinder sind Jugendgruppen einzurichten. Diese werden in der Sektionsjugend zusammengefasst.

3. Die Gruppen geben sich eine Geschäftsordnung auf Basis der von der Mitgliederversammlung beschlossenen „Mustergeschäftsordnung für Gruppen“. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. der Delegiertenversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung bzw. der Delegiertenversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung des DAV übereinstimmt.

5. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur durch die Versammlung der Gruppe unter Einhaltung des dort bestimmten Verfahrens mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden. Der Etat der Gruppe ist, auch soweit dort ein besonderer Mitgliedsbeitrag erhoben wird, Teil des allgemeinen Sektionshaushaltes und wird nach den Haushaltsgrundsätzen der Sektion verwaltet.

6. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Gruppen und der Sektionsjugend nicht zu.

7. Die Gruppenleiter*innen werden von deren Mitgliedern gewählt; der*die Gewählte bedarf zur Wirksamkeit der Wahl der Zustimmung des Sektionsvorstandes.

8. Die Gruppenleiter*innen können Anträge an den Vorstand stellen, über die der Vorstand innerhalb angemessener Frist zu beschließen hat. Zur Beratung dieser Anträge müssen die Gruppenleiter*innen zu den Sitzungen des Vorstandes geladen werden.

 

§ 14 Organe

Organe der Sektion sind:

a) der Vorstand;

b) die Mitgliederversammlung;

c) die Delegiertenversammlung.


Vorstand

§ 15 Zusammensetzung und Wahl

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem*der Vorsitzenden sowie sechs Stellvertreter*innen, von denen eine*r zwingend der*die gewählte Vertreter*in der Sektionsjugend (Jugendreferent*in) ist. Bei der Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Repräsentanz von Alter und Geschlecht zu achten.

Ein*e Stellvertreter*in vertritt den*die Vorsitzende*n bei Verhinderung in dessen*deren Geschäftsbereich (Vertreter*in des*der Vorsitzenden).

2. Die Mitgliederversammlung wählt die*den Vorsitzende*n und die sechs Stellvertreter*innen auf die Dauer von 3 Jahren. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine viermalige Wiederwahl für jeweils 3 Jahre ist zulässig. Danach ist eine erneute Wahl vor Ablauf einer Zwischenzeit von 6 Jahren ausgeschlossen. Wird ein*e Stellvertreter*in zum*zur Vorsitzenden gewählt, wird nur die Hälfte der bisherigen Amtszeit auf die gesamtmögliche Amtszeit angerechnet. Restamtszeiten nach § 15 Ziffer 5 werden auf diese Regelungen nicht angerechnet.

3. Gewählt werden kann nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl mindestens drei Jahre Mitglied der Sektion ist. Dies gilt nicht für den*die Vertreter*in der Sektionsjugend.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist es dauernd verhindert, so wählt die nächste Mitgliederversammlung bzw. die nächste Delegiertenversammlung einen*eine Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit. Bis zur Wahl bestellt der Vorstand ein Ersatzmit­glied.

6. Der*die Geschäftsführer*in wird von der Sektion angestellt. Die Bestellung und der Abschluss des Arbeitsvertrags erfolgt durch den Vorstand. Er*sie ist „besonderer Vertreter“ des Vereins (§ 30 BGB), beschränkt auf den ihm*ihr zugewiesenen Geschäftskreis. Er*sie ist nicht Mitglied des Vor­stands im Sinne von § 26 BGB. Der*die Geschäftsführer*in ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen und hat dort Antragsrecht.


§ 16 Vertretung

1. Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten,
a) gemeinsam von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, oder

b) allein von einem Mitglied des Vorstandes, jedoch nur bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu Euro 25.000.

2. Der*die Geschäftsführer*in ist im Rahmen seiner*ihrer einzelvertraglich ausgestalteten Wertgrenzen zur Vertretung der Sektion vertretungsberechtigt, darüber hinaus mit einem zur Einzelvertretung befugten Vorstandsmitglied.


§ 17 Aufgaben

1. Die Mitglieder des Vorstands tragen Gesamtverantwortung für die Führung der Sektion. Der Vorstand überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die Betreuung eines Sachgebietes oder mehrerer Sachgebiete der Vereinsarbeit, darunter zwingend das Sachgebiet Finanzen. Diese Geschäftsverteilung ist den Sektionsmitgliedern bekannt zu geben.

2. Der Vorstand berät und entscheidet über alle Sektionsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

Insbesondere hat er die Aufgaben
a) Beschlüsse der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung zu vollziehen,
b) die Mitglieder- und Delegiertenversammlung einzuberufen und deren Tagesordnungen festzulegen,
c) die Mehrjahresagenda zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen,
d) den Haushaltsplan, den Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und den Haushaltsvollzug zu erstellen und der Mitgliederversammlung bzw. der Delegiertenversammlung  vorzulegen,
e) Genehmigung der einzelnen Geschäftsordnungen der Gruppen auf der Basis der Mustergeschäftsordnung für Gruppen,
f) Zustimmung zur Gründung einer Gruppe,
g Zustimmung zur Wahl der Gruppenleiter*innen,
h) Einsetzen und Auflösen von Projektgruppen sowie Entscheid über die Projektaufträge,
i) Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Forums,
j) Behandlung von Anträgen der Mitglieder, Gruppenleiter*innen, Referent*innen und Delegierten,
k) Anstellung des*der Geschäftsführers*in und Wahrnehmung der diesbezüglichen Vorgesetztenfunktion.

3. Der Vorstand erstellt im Rahmen der Erfüllung seiner Rechnungslegungspflichten bis spätestens 30.06. nach Ablauf eines Vereinsjahres u.a. einen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss. Die Rechnungslegung umfasst u.a. die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses samt Steuererklärungen. Die Rechnungslegung erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben aus der Gemeinnützigkeit, soweit nicht vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen. Der Jahresabschluss ist in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen soweit dies gesetzlich zulässig ist.


§ 18 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem*der Vorsitzenden, bei seiner*ihrer Verhinderung von dem*der Vertreter*in des*der Vorsitzenden, bei Ver­hinderung beider durch den*die älteste*n Stellvertreter*in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht.

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

4. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.


Mitgliederversammlung

§ 19 Einberufung, Beschlussfähigkeit

1. Der Vorstand beruft alle drei Jahre eine ordentliche Mitgliederver­sammlung ein. Der Termin muss mindestens 6 Monate vor der Versammlung in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens 6 Wochen vor der Versammlung durch Aushang in der Servicestelle, durch Publikation in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der Sektion. Sieht die Tagesordnung eine Änderung der Satzung vor, hat die Einladung drei Monate vor Sitzungsbeginn zu erfolgen und zudem die Paragraphen der Satzung zu nennen, die geändert werden sollen. Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushanges.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes und unter Festlegung einer von Ziffer 1 abweichenden Terminbekanntmachung und Berücksichtigung der gesetzlichen Einladungsfrist einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 2,5 % der Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.


§ 20 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a) die Mehrjahresagenda zu verabschieden,
b) den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und im Falle beson­derer finanzieller Belastungen der Sektion Umlagen festzusetzen,
c) die Vorstandsmitglieder, Referent*innen, Rechnungsprüfer*innen zu wählen,
d) die Verabschiedung der Richtlinien für gute Vereinsführung (Good Governance),
e) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes zu behandeln,
f) die Satzung zu ändern,
g) die Sektion aufzulösen.

Darüber hinaus übernimmt die Mitgliederversammlung in den Jahren, in denen keine Delegiertenversammlung stattfindet, deren Aufgaben gemäß § 24 der Satzung.

2. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Abstim­mungsergebnisse nicht.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.


§ 21 Geschäftsordnung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere Person delegieren. Eine solche Delegation muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

2. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese muss die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und von dem*der Leiter*in der Versammlung sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

3. Anträge, die bis zum 25. Januar beim Vorstand schriftlich eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Andere Anträge von Mitgliedern werden nur dann behandelt, wenn die für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendige Anzahl diese Anträge bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragt und 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmen.


Delegiertenversammlung

§ 22 Einberufung, Beschlussfähigkeit

1. Der Vorstand beruft in den Jahren, in denen keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, eine Delegiertenversammlung ein. Der Termin muss mindestens 6 Monate vor der Versammlung in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Einladung der Delegierten erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens 6 Wochen vor der Versammlung durch persönliche Einladung.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung unter Angabe des Grundes und unter Festlegung einer von Ziffer 1 abweichenden Terminbekanntmachung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einladungsfrist einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 50 % der Delegierten dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

3. Die Delegiertenversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.


§ 23 Zusammensetzung

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten der Gruppen, der Sektionsjugend, den Delegierten der nicht in Gruppen organisierten Mitglieder, den Referent*innen sowie den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Jede*r Delegierte hat eine Stimme. Der*die Geschäftsführer*in gehört der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht an.

2. Gruppen mit über 200 Mitglieder entsenden jeweils 2 Delegierte, darunter in der Regel die*den Leiter*in. Gruppen unter 200 Mitgliedern entsenden jeweils eine*einen Delegierte*n, in der Regel die*den Leiter*in.

3. Die Sektionsjugend ist mit den gemäß Jugendordnung gewählten Delegierten vertreten.

4. Die nicht in Gruppen organisierten Mitglieder entsenden gleich viele Delegierte wie die in Gruppen organsierten Mitglieder.

5. Für die Wahl von Delegierten der nicht in Gruppen organisierten Mitglieder erlässt der Vorstand eine Wahlordnung, die das nähere Verfahren regelt.


§ 24 Aufgaben

1. Der Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegen zu nehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Haushaltsvollzug des vergangenen Jahres sowie den Haushaltsplan des laufenden Jahres entgegen zu nehmen,
d) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderungen zu genehmigen,
e) die Musterordnung für Gruppen zu genehmigen,
f)  Mitglieder des Vorstandes für die Restamtszeit zu wählen,
g) Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu wählen
h) die vom Vorstand berufenen Referenten*innen für die Restamtszeit zu wählen,
i) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das laufende Jahr zu wählen,
j) Anträge der Delegierten, der Mitglieder und des Vorstandes zu behandeln.

2. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse nicht mit.

 

§ 25 Geschäftsordnung

1. Die Delegiertenversammlung wird von dem*der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann die Leitung der Delegiertenversammlung an eine andere Person delegieren. Eine solche Delegation muss von der Delegiertenversammlung bestätigt werden.

2. In Ausnahmefällen können Beschlüsse der Delegiertenversammlung auch im Rahmen einer Videokonferenz herbeigeführt werden.

3.  Die Niederschrift muss die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und von dem*der Leiter*in der Versammlung sowie von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

4. Anträge, die bis zum 25. Januar beim Vorstand schriftlich eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Andere Anträge von Delegierten werden nur dann behandelt, wenn 75 % der anwesenden Delegierten der Behandlung des Antrags zustimmen.

 


Schiedsgericht

§ 26 Schiedsgericht

1. Streitfragen zwischen der Sektion München und ihren Mitgliedern oder Streitigkeiten der Organe untereinander werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das gilt auch für Streitigkeiten um die Gültigkeit dieser Satzung, für Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Sektion München, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der Tätigkeit eines Organs ergeben.

2. Das Schiedsgericht darf jedoch nur angerufen werden, wenn ein Versuch der Beauftragten des Vorstandes erfolglos geblieben ist, den Streitfall zu schlichten.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedspersonen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Als Schiedsperson kann nicht benannt werden, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Sektion München steht.

4. Das Schiedsgericht ist kein Organ der Sektion München. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


§ 27 Schiedsverfahren

1. Wer das Schiedsgericht gemäß § 26 Absatz 1 anrufen will (Kläger*in), hat dies der anderen Partei (Beklagte*r) durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Darin ist der streitige Sachverhalt anzugeben und eine Schiedsperson zu benennen. Auch eine Mehrheit von Klagenden kann nur eine Schiedsperson benennen.

2. Die beklagte Partei hat binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung ihrerseits eine Schiedsperson zu benennen. Nach Ablauf der Frist kann die klagende Partei verlangen, dass der andere Schiedsrichter durch den*die Präsident*in des Oberlandesgerichts München benannt wird. Auch für eine Mehrheit von Beklagten kann nur eine Schiedsperson benannt werden.

3. Beim Wegfall einer Schiedsperson lebt das Benennungsrecht entsprechend Absätzen 1 und 2 wieder auf.

4. Beide Schiedspersonen haben binnen zehn Tagen nach der Benennung eine*einen Vorsitzende*n zu bestimmen. Sie können diese Frist jedoch einvernehmlich in angemessenem Umfang verlängern. Nach Ablauf der Frist gemäß Absätzen 1 und 2 kann jede Partei verlangen, dass der*die Vorsitzende des Schiedsgerichts durch den*die Präsidenten*in des Oberlandesgerichts München benannt wird.

5. Das Schiedsgericht ist an die Satzung und die Ordnungen der Sektion München und die Vorschriften des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland gebunden. Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für alle Maßnahmen, die unbeschadet dieser Schiedsvereinbarung die Einschaltung der ordentlichen Gerichte erfordern, ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Landgericht München ausschließlich zuständig.


Referent*innen, Rechnungsprüfer*innen

§ 28 Referent*innen

1. Die Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Referent*innen wählen. Die Amtszeit der Referent*innen beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

2. Referent*innen (mit Ausnahme der/des Jugendreferent*in) müssen – abgesehen von Eilfällen - zu Entscheidungen über Fragen, die die ihnen übertragenen Aufgaben betreffen, zu den Beratungen des Vor­standes eingeladen werden. Sie sind in Ausübung dieser Funktion nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Sie haben beratende Stimme und können jederzeit Anträge stellen, über die der Vorstand innerhalb angemessener Frist zu beschließen hat.

3. §15 Abs. 3, 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.


§ 29 Rechnungsprüfer*innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie haben die gleiche Amtsdauer wie der Vor­stand. Mitglieder von Organen der Sektion können nicht zu Rechnungsprüfer*innen gewählt werden.

2. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Jahresrechnung, sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr zu prüfen und der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Sie werden dabei von einem*r Wirtschaftsprüfer*in unterstützt, der*die von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes berufen wird. Die Mitgliederversammlung ermächtigt die Rechnungsprüfer*innen, Art und Umfang der jährlichen Tätigkeit des* der Wirtschaftsprüfers*in in eigener Verantwortung festzulegen.

3. Die jährliche Rechnungslegung ist zeitnah nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.

 

§ 30 Ethik und Sektionsführung

1. Die Sektion beachtet die Grundsätze der guten Vereinsführung (Good Governance). Den Rahmen bilden die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien für gute Vereinsführung.

2. Die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen gewählten Funktionsträger*innen der Sektion erfüllen ihre Aufgaben ausschließlich im Sektionsinteresse und handeln auf der Grundlage von Integrität, Verantwortung, Transparenz und Partizipation.

3. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Aufgabe, die Einhaltung der Good Governance-Regeln zu überprüfen und der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung zu berichten.


Auslagenerstattung, Vergütung, Haftung

§ 31 Auslagenerstattung, Vergütung

1. Alle Ämter im Vorstand sowie die Tätigkeiten der Referent*innen, Gruppenleiter*innen und Rechnungsprüfer*innen sind Ehrenämter. Persönliche Aufwendungen und Auslagen werden, soweit sie im Interesse der Sektion notwendig waren, im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Auslagenerstat­tungsregelung vergütet; § 181 BGB findet insoweit keine An­wendung. Die Erstattung soll gegen Einzelnachweis der Aufwendungen erfolgen, die Abrechnung von Pauschbeträgen ist im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden einschlägigen steuerlichen Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten bei Dienstreisen und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zulässig.

2. Eine Tätigkeitsvergütung wird dem in Abs. 1 genannten Personenkreis durch die unentgeltliche Nutzung eigener Sektionsangebote maximal bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG gewährt. Art und Umfang der Nutzung regelt sich nach einer vom Vorstand zu beschließenden Nutzungsordnung.

3. Wird ein Organmitglied als Übungsleiter*in tätig, wird ihm*ihr – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - für diese Tätigkeit eine Vergütung bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrags für Übungsleiter gemäß § 3 Nr. 26 EStG gewährt.


§ 32 Haftung

Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für Organmitglieder und besondere Vertreter*innen, ebenso für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich für den Verein tätig sind, bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben, soweit die gesetzlichen Haftungsregelungen der §§ 31 a BGB und 31 b BGB nicht greifen.


Auflösung

§ 33 Auflösung, Vermögensabwicklung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als 200 Mitglieder anwesend, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich, unter erneuter Einhaltung der Ladungsfrist einberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV bzw. an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV bzw. seinem/r Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.

Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

 

Beschluss der Mitgliederversammlung der Sektion München des DAV e. V. vom 22. Juni 2022