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Verträge über die Gebrauchsüberlassung von Gegenständen unserer Leihausrüstung und Artikeln unserer Alpinen Bibliothek sind rechtlich als Mietverträge zu qualifizieren. Es gelten die nachfolgenden Mietbedingungen, wobei der Begriff der Mietsache entsprechend in der Mehrzahl gilt, wenn mehrere Gegenstände vermietet werden:
1. Vertragsschluss
1.1 Die Buchung des Kunden stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Abgabe der Mietsache an den Kunden annehmen können. Durch Annahme der Buchung kommt ein Mietvertrag zwischen dem Kunden (Mieter) und uns (Vermieter) zustande. Das Angebot des Kunden wird nur angenommen, wenn er uns seine gültigen Kontodaten übermittelt.
1.2 Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Ablauf der Woche im Sinne von Ziff. 1.1 Satz 1 gebunden.
2. Mietpreis
2.1 Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
2.2 Der Mietpreis enthält die bei Vertragsabschluss jeweils gültige Mehrwertsteuer.
3. Fälligkeit
3.1 Der Mietpreis ist vorbehaltlich Ziff. 4.2 Satz 6 zum Ende der Mietzeit fällig.
3.2 Bei Rückgabe der Mietsache ist der vollständige Mietpreis zu entrichten.
4. Vertragsdauer
4.1 Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten. Das Mietverhältnis beginnt am Abholtag mit Öffnung der Servicestelle, bei der die Mietsache abgeholt wird. Das Mietverhältnis endet am Rückgabetag eine halbe Stunde vor Schließung der Servicestelle, bei der die Mietsache abgegeben wird.
4.2 Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen kann der Mieter vorzeitig vom Vertrag zurücktreten. Eine entsprechende Erklärung muss während der Öffnungszeiten der jeweiligen Servicestelle zugehen, bei der die Mietsache abzuholen ist.
Bei Rücktritt bis spätestens zum 4. Öffnungstag der Servicestelle vor Beginn des Mietverhältnisses ermäßigt sich der Mietpreis auf 25 %. Bei Rücktritt im Zeitraum vom 3. Öffnungstag der Servicestelle vor Beginn des Mietverhältnisses bis einen Tag vor Beginn des Mietverhältnisses ermäßigt sich der Mietpreis auf 50 %. Bei Rücktritt ab Abholtag, Nichtabholung und vorzeitiger Rückgabe ist der Mietpreis mit Zugang der Rücktrittserklärung, bzw. mit Übergabe der Mietsache an den Vermieter fällig, wobei das Mietverhätnis bei vorzeitiger Rückgabe mit Übergabe der Mietsache beendet wird.
4.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Parteien unberührt.
4.4 Eine Verlängerung des Vertrages über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch den Vermieter.
5. Haftung
5.1 Wir haften für alle dem Mieter entstandenen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits sowie unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
5.2 Wir haften bei Ansprüchen wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten unsererseits sowie unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten aufgrund von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.3 Im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5.4 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter hat die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern.
6.2 Der Mieter soll die Mietsache vor Mietbeginn besichtigen und etwaige Mängel rügen sowie die Vollständigkeit des Zubehörs prüfen.
6.3 Der Mieter darf die Sache nur bestimmungsgemäß verwenden. Eine gewerbliche Verwendung ist ausgeschlossen.
6.4 Mietgegenstände unserer Leihausrüstung dürfen nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Personen benutzt werden.
6.5 Der Mieter ist verpflichtet, uns jede Beschädigung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicheren Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist unzulässig.
7. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Verlust und Schäden der Mietsache, soweit diese auf Umstände zurückzuführen sind, die der Mieter zu verschulden hat. Der Mieter haftet nicht für normalen Verschleiß der Mietsache.
8. Abholung und Rückgabe der Mietsache
8.1 Im Falle der vorherigen Bestellung kann die Mietsache nur bei derjenigen Servicestelle abgeholt werden, bei der sie vorher bestellt wurde.
8.2 Bei Abholung ist die Abgabe der Mietsache nur an die im Mietvertrag genannten Personen zulässig, die ihre Identität durch Vorlage des durch uns ausgestellten Mitgliedsausweises, bzw. im Falle der Nichtmitgliedschaft durch Vorlage des Personalausweises nachweisen müssen. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kopie des Ausweises zu erstellen, bzw. diesen einzuscannen, soweit dies erforderlich ist.
8.3 Der Mieter ist verpflichtet, uns die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit noch am Rückgabetag in der Servicestelle zu übergeben, bei der er sie abgeholt hat. Eine vorherige Rückgabe ist unter Beachtung der Öffnungszeiten gemäß Ziff. 8.4 möglich.
8.4 Abholung und Rückgabe haben am Abhol- und Rückgabetag während der Öffnungszeiten der jeweiligen Servicestelle entsprechend Ziff. 8.1 und 8.3 zu erfolgen.
9. Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung
9.1 Wird dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache vorenthalten, so hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der für vergleichbare Sachen ortsüblichen Miete. Ortsüblich ist der Mietpreis, den Nichtmitglieder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die jeweilige Mietsache zahlen müssen.
9.2 Daneben kann der Vermieter als Schadensersatz die Zahlung einer Summe verlangen, die von Nichtmitgliedern als Mietpreis für die jeweilige Mietsache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand der im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste zu zahlen wäre. Dem Mieter ist es jedoch gestattet, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Im Falle des Nachweises durch den Mieter entfällt der nach Satz 1 zu zahlende Schadensersatz (Nachweis gar keines Schadens) bzw. vermindert sich auf den nachgewiesenen Betrag (Nachweis eines wesentlich niedrigeren Schadens).
9.3 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
10. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Mieters werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, also nur soweit dies für die Abwicklung des Vertrages erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere zur Abwicklung von Zahlungen gespeichert und genutzt.