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Wer haftet, wenn ein Wintersportler eine Lawine auslöst und andere dadurch gefährdet? Rechtsfragen rund um das Thema Lawine sind höchst komplex. Mit diesen vier Regeln können nach Dr. Thomas Kuhn Wintersportler die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Risiken minimieren.
Text: Dr. Thomas Kuhn
Ein Gedankenexperiment: Zwei Skitourengeher queren jeweils einen Hang. Dieser geht als Schneebrett ab. Das Schneebrett erfasst eine Person unterhalb, die verletzt wird. Beim Tourengeher A sei der Hang extrem gefährlich gewesen, der Lawinenlagebericht riet von Touren in derartigem Gelände ab, da mit der Selbstauslösung von Lawinen jederzeit zu rechnen sei. Beim Skifahrer B sei die Lawinenlage günstig gewesen, in Hängen der konkreten Form und Exposition könne es bei erheblicher Zusatzbelastung aber zu einem Schneebrett kommen, hatte der Lawinenlagebericht für diesen Tag gewarnt. Hat sich jetzt A oder B fahrlässiger verhalten? Wer von beiden muss härter bestraft werden.
Das deutsche Strafrecht würde – bei aller den zur Verfügung stehenden 3500 Zeichen geschuldeten Vereinfachung – wenig Schwierigkeiten haben, B wegen einer fahrlässigen Körperverletzung zu bestrafen. Der Lawinenabgang war vorhersehbar (siehe Lawinenlagebericht), vermeidbar (man quert den Hang eben nicht) und in den Folgen unproblematisch: Ein Opfer tut sich weh, wenn es von einer Lawine erfasst wird. A hätte hingegen gute Chancen, strafrechtlich unbeschadet aus der Sache herauszukommen: Zur Begründung der Strafbarkeit müsste ein Gericht feststellen, dass die Lawine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abgegangen wäre, hätte der Skitourist den Hang nicht gequert. Bei der im Beispiel geschilderten erheblichen Gefahr spontaner Selbstauslösung dürfte diese Feststellung nur schwerlich möglich sein.
Wem dies auch nach mehrmaligem Lesen nicht logisch erscheint, der sei getröstet: Eine starke Mindermeinung der deutschen Strafrechtsliteratur würde es für eine Bestrafung des A ausreichen lassen, wenn er durch sein Tun das Risiko eines Lawinenabgangs erhöht hätte. Zu welchem Ergebnis die Strafrechtsordnungen der anderen Staaten des Alpenraums kommen würden, steht nochmals auf einem anderen Blatt. Die Rechtssysteme sind zwar ähnlich, aber eben nur ähnlich.
Die Rechtsfragen, die rund um das Thema Lawinengefahr bestehen, lassen sich, das sollte durch das Gedankenexperiment deutlich geworden sein, nicht in kurzen Texten darstellen oder gar klären. Vier klare Regeln aber können helfen, die rechtlichen Risiken des Winterbergsports ähnlich zu bewirtschaften wie die tatsächlichen:
(1) Bei jedem Unfall stellt sich die Frage, wer für eingetretene Schäden (Bergungs- und Heilbehandlungskosten, beschädigte Sachen, Schmerzensgeld, bis hin zu den Kosten der Beerdigung des Opfers) finanziell einzustehen hat. Dieses finanzielle Risiko lässt sich durch eine Versicherung mildern. Über die DAV-Mitgliedschaft ist jedes Mitglied über den Alpinen-Sicherheits-Service (ASS) bei allen alpinistischen Aktivitäten gegen Bergsportunfälle versichert, zu den Leistungen gehört auch die Sporthaftpflicht-Versicherung.
(2) Eine Bestrafung kommt nur in Betracht, wenn man fahrlässig gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Diese Sorgfaltspflichten ergeben sich zuvorderst aus den Regeln des Bergsports, wie sie etwa von den alpinen Vereinen ausgebildet und in der Fachliteratur dargestellt werden. Dies bedeutet, dass sich die Frage, ob ich einen (gefährlichen) Hang aus Rechtsgründen queren darf, vollständig der Frage unterordnet, ob ich diesen Hang als vernünftiger, besonnener Bergsteiger aus alpinfachlicher Sicht queren sollte.
(3) Sobald sich eine Frage im Gelände alpinfachlich nicht hinreichend sicher klären lässt, ist die risikoärmste Handlungsalternative auch rechtlich die richtige.
(4) Im Falle eines Unfalles stehen alle Rechtsfragen hinter der Bergung und Rettung der Unfallopfer zurück. Gleich danach aber gilt, dass man als Beteiligter selbst nicht in der Lage ist, einzuschätzen, in welchen rechtlichen Risiken man steckt und wie man sich zweckdienlich verhält. Es gilt daher in der Regel der dringende Rat, zu schweigen und sich unverzüglich rechtskundigen Rat zu besorgen.
So gesehen steht einem schönen, unfallfreien Tourenwinter jedenfalls rechtlich nichts im Wege.
Dr. Thomas Kuhn, Fachanwalt für Strafrecht, September 2022
Meinungen zum Wegweiser der Sektionsvorstände, alpinwelt 4/2022